Die neue Versorgungsmedizin-Verordnung bringt mehr Klarheit!

Was wurde im Herbst 2025 geändert?

Die Versorgungsmedizin‑Verordnung regelt verbindlich die medizinischen Grundsätze und Kriterien zur Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) in Deutschland. Im Herbst 2025 wurden einzelne Bereiche umfassend überarbeitet.

Neues Leitbild: Teilhabe im Mittelpunkt

Die Verordnung orientiert sich nun ausdrücklich an der UN‑Behindertenrechtskonvention und an § 2 SGB IX. Behinderung wird nicht mehr primär als medizinisches Problem verstanden, sondern als Ergebnis der Wechselwirkung zwischen langfristigen Beeinträchtigungen körperlicher, seelischer oder geistiger Art und Barrieren, die eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft verhindern.

GdB und GdS

Der GdB wird in den neu gefassten Abschnitten einheitlich als Maß für Teilhabebeeinträchtigungen verwendet. Der GdS bleibt in noch nicht überarbeiteten Teilen bestehen. Beide Größen werden nach denselben Grundsätzen bemessen.

Psychische Störungen und Schmerz: Abgrenzung

Zentrale Frage ist, wann psychische Begleiterscheinungen oder Schmerzsyndrome bereits im GdB der körperlichen Erkrankung enthalten sind und wann sie als eigenständige Komorbidität zusätzlich zu bewerten sind. Die überarbeitete Verordnung stellt klar: Die in Teil B genannten GdB‑Werte für körperliche Störungen sind pauschalisiert und umfassen typischerweise damit verbundene Beschwerden.

Konkrete Regeln

Psychische Begleiterscheinungen wie vorübergehende Traurigkeit oder leichte Ängste, die als Reaktion auf die körperliche Erkrankung auftreten, gelten als im GdB der Grunderkrankung enthalten.
Übliche Schmerzen, die direkte Symptome der Gewebeschädigung oder Erkrankung sind, sind ebenfalls im GdB der Grunderkrankung berücksichtigt, auch wenn diese Zustände erfahrungsgemäß besonders schmerzhaft sind.

Wann liegt eine Begleiterkrankung vor

Eine zusätzliche Bewertung erfolgt nur, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Erstens sind die psychischen Beschwerden oder Schmerzen erheblich stärker als aufgrund der körperlichen Veränderung zu erwarten. Zweitens erfüllen sie die Kriterien einer eigenständigen ICD‑Diagnose. Beispiele sind Anpassungsstörung oder depressive Episode bei psychischen Störungen und die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei Schmerzdiagnosen. Solche separat festgestellten Komorbiditäten werden bei der Bildung des Gesamt‑GdB nach Nummer 3.3 der Verordnung berücksichtigt.

Beispiel und Gutachtervorgehen

Bei einer schweren Kniearthrose mit GdB 30 sind die typischen Schmerzen und die übliche Niedergeschlagenheit bereits enthalten. Entwickelt sich jedoch infolge der Schmerzen eine diagnostizierte Depression, die erheblich über das Erwartbare hinausgeht, ist dies eine Komorbidität. Der Gutachter muss dann den GdB für die Arthrose und den GdB für die Depression getrennt ermitteln und aus beiden Werten den Gesamt‑GdB nach den Regeln der Verordnung bilden.
Wichtig
Wenn Schmerz das Leitsymptom einer psychischen Störung ist, ist dieser Schmerz im GdB der psychischen Störung enthalten und wird nicht zusätzlich bewertet.
Christoph Meyer